BVerwG - Beschluß vom 08.05.1990
7 ER 101.90
Normen:
SchwbG § 60 ; VwGO § 188 S. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 09.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 342/87
OVG Rheinland-Pfalz, vom 13.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 59/88

Begriff der Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge

BVerwG, Beschluß vom 08.05.1990 - Aktenzeichen 7 ER 101.90

DRsp Nr. 2005/17135

Begriff der Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge

»Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr betreffen nicht Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und sind deshalb nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.«

Normenkette:

SchwbG § 60 ; VwGO § 188 S. 2 ;

Gründe:

In dem Rechtsstreit hat die klagende Stadt die Erstattung von Fahrgeldausfällen vom beklagten Land verlangt, die ihr aus der unentgeltlichen Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr entstanden sind. Mit der Erinnerung macht sie geltend, das Verwaltungsstreitverfahren sei gerichtskostenfrei. Das trifft jedoch nicht zu. Derartige Ansprüche betreffen nicht das Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und können deswegen nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei geltend gemacht werden.