BGH - Urteil vom 23.03.2004
VI ZR 160/03
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1 § 105 Abs. 1 § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1015
BauR 2004, 1295
DAR 2004, 521
MDR 2004, 878
NJW-RR 2004, 884
VersR 2004, 1045
zfs 2004, 356
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder Geschädigter

BGH, Urteil vom 23.03.2004 - Aktenzeichen VI ZR 160/03

DRsp Nr. 2004/6595

Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder Geschädigter

»Es ist weiterhin in der Regel davon auszugehen, daß derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsurteils vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - NJW 1998, 2365 ff.).«

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1 § 105 Abs. 1 § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden aufgrund eines Unfalls.