LSG Sachsen - Beschluss vom 24.04.2018
L 7 AS 1097/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 2090/17

Begriff der UntätigkeitBeschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungRüge der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheFehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

LSG Sachsen, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1097/17 NZB

DRsp Nr. 2018/7818

Begriff der Untätigkeit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Rüge der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Eine Rechtsfrage ist dann in einem Berufungsverfahren nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. 2. Eine Klärungsbedürftigkeit fehlt außerdem für unumstrittene Rechtsfragen oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben.

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Berufung. In der Hauptsache war das Vorliegen einer Untätigkeit des Beklagten streitig.