I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. September 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Berufung. In der Hauptsache war das Vorliegen einer Untätigkeit des Beklagten streitig.
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