LAG Hamm, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 26/11
ArbG Rheine, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 11/10
Begriff der Unterzeichnung des Wahlvorschlags im Sinne von § 14 Abs. 4 BetrVG
BAG, Beschluss vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 65/11
DRsp Nr. 2014/4827
Begriff der Unterzeichnung des Wahlvorschlags im Sinne von § 14 Abs. 4BetrVG
Orientierungssätze:1. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag für eine Betriebsratswahl von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer - wenigstens jedoch von drei Wahlberechtigten - unterzeichnet sein (sog. Stützunterschriften). In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte, § 14 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG. Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG genügt in jedem Fall die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.2. Wahlbewerber können einen Wahlvorschlag, auf dem sie selbst als Kandidaten benannt sind, iSv. § 14 Abs. 4BetrVG unterzeichnen.3. Es kann offenbleiben, ob es im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1GG) ggf. geboten sein könnte, die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste immer auch als Unterzeichnung des Wahlvorschlags iSv. § 14 Abs. 4BetrVG anzusehen. Jedenfalls im vorliegenden Fall hat der einzige auf einer Vorschlagsliste für das Betriebsratsmandat kandidierende Wahlbewerber mit seiner Unterschrift auf der Liste unter der Bezeichnung "Schriftliche Zustimmung ... zur Aufnahme in die Liste" auch den Wahlvorschlag unterzeichnet.
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