BAG - Urteil vom 04.12.2013
7 AZR 468/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 17 S. 1, 2; KSchG § 7 Hs. 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 15 Abs. 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 33 Abs. 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 33 Abs. 2; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 33 Abs. 3; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 40; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 111
AuR 2014, 156
BB 2014, 498
DB 2014, 841
EzA-SD 2014, 9
NZA 2014, 623
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2343/11
ArbG Brandenburg/Havel - 1 Ca 556/11 - 13.10.2011,

Begriff der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 TzBfGEinhaltung der Klagefrist bei gerichtlicher Kontrolle mehrerer aufeinander folgender BefristungsabredenGeltungsbereich der tarifvertraglichen Mindestdauer befristeter Arbeitsverträge

BAG, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 468/12

DRsp Nr. 2014/2971

Begriff der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 TzBfG Einhaltung der Klagefrist bei gerichtlicher Kontrolle mehrerer aufeinander folgender Befristungsabreden Geltungsbereich der tarifvertraglichen Mindestdauer befristeter Arbeitsverträge

Orientierungssätze: 1. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrages in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. 2. Die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG schützt die Interessen des Arbeitgebers und des Rechtsverkehrs an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden wird die Drei-Wochen-Frist für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung in Lauf gesetzt. Bereits der erstmals sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag und nicht erst die ihm nachfolgende Verlängerungsabrede muss daher mit der Befristungskontrollklage in der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG angefochten werden, wenn die Fiktionswirkung des § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG nicht eintreten soll.