LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2012
5 Sa 2343/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 1 Ca 556/11 - 13.10.2011,

Tarifauslegung [§ 33 Abs. 3 TV-BA]

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 2343/11

DRsp Nr. 2012/13880

Tarifauslegung [§ 33 Abs. 3 TV-BA]

§ 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA bestimmt nur die Mindestdauer des ersten sachgrundlos befristeten Vertrages zwingend mit sechs Monaten und ist auf Vertragsverlängerungen nicht anzuwenden.

»§ 33 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz TV-BA bestimmt nur die Mindestdauer des ersten sachgrundlos befristeten Vertrages zwingend mit sechs Monaten und ist auf Vertragsverlängerungen nicht anzuwenden.«

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 13.10.2011 - 1 Ca 556/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf.

Der am .....1973 geborene Kläger, der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert ist, unterzeichnete am 15.06.2009 um 10.00 Uhr in P. einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten (Bl. 16/17 d. A.), mit dem er ab 15.06.2009 als Vollzeitbeschäftigter nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum 31.12.2010 eingestellt wurde. Dieser Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Vereinbarungen:

§ 2