LAG Köln - Urteil vom 11.11.2005
11 Sa 787/05
Normen:
BetrAVG § 7 § 16 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 266
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 12146/04

Begriff der Vorruhestandsregelung

LAG Köln, Urteil vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 787/05

DRsp Nr. 2006/19875

Begriff der Vorruhestandsregelung

»Unter "Vorruhestandsregelung" i. S. d. § 1 b Abs. 1 S. 1 BetrAVG sind nur solche Regelungen zu verstehen, die sich im Rahmen des inzwischen außer kraft getretenen Vorruhestandsgesetzes bewegen.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 § 16 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte für eine Versorgungsanwartschaft des Klägers auf Grund des Eintritts der Insolvenz über das Vermögen von dessen ehemaliger Arbeitgeberin eintreten muss.

Der Kläger ist am 24.10.1937 geboren. Am 01.11.2002 war also sein 65. Lebensjahr vollendet. Auf Grund des Rentenbescheides vom 17.06.2002 bezieht er seit dem 01.11.2001 Altersrente, also seit Vollendung seines 64. Lebensjahres. Der Kläger war zuletzt Leiter der Presse- und PR-Abteilung der D . In ihre Dienste trat er am 01.08.1989 ein. Am 29.11.1993 erhielt er eine Pensionszusage (Bl. 24 d. A.) und mit Schreiben vom 26.06.1997 berechnete die D die Alterspension für ihn ab dem 01.11.2002 auf 6.697,41 EUR pro Jahr mit der Voraussetzung, dass der Versorgungsfall nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintrete. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 558,12 EUR. Mit gleichem Schreiben bestätigte die D ausdrücklich den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen (Bl. 5 d. A.).