BGH - Urteil vom 09.10.1997
IX ZR 29/97
Normen:
BEG §§ 206, 35;
Fundstellen:
BGHR BEG § 206 Abs. 1 Änderung der Verhältnisse 2
BGHR BEG § 35 Abs. 1 Vergleichsmaßstab 1
NJW 1998, 828
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Begriff der wesentlichen Änderung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse

BGH, Urteil vom 09.10.1997 - Aktenzeichen IX ZR 29/97

DRsp Nr. 1998/1157

Begriff der wesentlichen Änderung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse

»Eine Änderung der für die Bemessung einer Gesundheitsschadensrente maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ist wesentlich und macht eine neue Entscheidung notwendig, wenn die Voraussetzungen des § 35 BEG erfüllt sind. Dies trifft zu, wenn die neu errechnete Rente um die in dieser Vorschrift genannten Mindestsätze von der festgesetzten Rente abweicht. Darauf, ob diese Rente zutreffend festgesetzt, insbesondere ob bei einer Mindestrente die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit richtig bemessen wurde, kommt es nicht an.«

Normenkette:

BEG §§ 206, 35;

Tatbestand: