BAG - Urteil vom 06.11.2013
7 AZR 96/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Vertretung Nr. 8
AuR 2014, 156
BB 2014, 499
DB 2014, 1744
DStR 2014, 14
EzA-SD 2014, 10
NJW 2014, 1548
NZA 2014, 430
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 943/11
ArbG Oberhausen, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 78/11

Begriff derr Abwesenheitsvertretung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG

BAG, Urteil vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 96/12

DRsp Nr. 2014/2972

Begriff derr Abwesenheitsvertretung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG

Orientierungssätze: 1. Eine Abwesenheitsvertretung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Abwesenheit des zu vertretenden Beschäftigten und dem Einsatz des Vertreters voraus. Die Vertretungskraft muss gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden sein. 2. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausfallenden Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Hierzu müssen die Beschäftigten, die die Kette bilden, die Arbeitsaufgaben des jeweils in der Kette "vorgelagerten" Beschäftigten übernommen haben. An dem erforderlichen Kausalzusammenhang kann es fehlen, wenn bereits zum Zeitpunkt des befristeten Vertrages feststeht, dass der Arbeitnehmer, der den abwesenden Arbeitnehmer unmittelbar vertritt und der seinerseits von dem befristet eingestellten Arbeitnehmer ersetzt wird, nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird.