BSG - Urteil vom 07.08.1991
1/3 RK 26/90
Normen:
RVO § 183 Abs. 7 S. 1, § 182 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB V § 51 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 69, 187
SozR 3-2200 § 183 Nr. 2

Begriff des ärztlichen Gutachtens in § 183 Abs. 7 S. 1 RVO

BSG, Urteil vom 07.08.1991 - Aktenzeichen 1/3 RK 26/90

DRsp Nr. 1998/7633

Begriff des ärztlichen Gutachtens in § 183 Abs. 7 S. 1 RVO

1. Eine ärztliche Stellungnahme ist nur dann ein Gutachten, wenn darin - jedenfalls summarisch - die erhobenen Befunde wiedergegeben werden und sich der Arzt - soweit es sich um ein sozialmedizinisches Gutachten handelt - zu den nach seiner Auffassung durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 183 Abs. 7 S. 1, § 182 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB V § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 30. Januar bis 31. März 1987 Krankengeld zu gewähren hat.