LAG Frankfurt/Main - Teilurteil vom 22.05.2017
17 Sa 1327/16
Normen:
Kabine (DLH) § 3 Abs. 2 TV Vergütungsrunde 2015-2016;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3580/16

Begriff des aktiven Beschäftigungsverhältnisses i.S. von § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags zur Vergütungsrunde 2015-2016 für das Kabinenpersonal der Deutschen LufthansaAnsprüche eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Teilurteil vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 17 Sa 1327/16

DRsp Nr. 2017/13868

Begriff des "aktiven Beschäftigungsverhältnisses" i.S. von § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags zur Vergütungsrunde 2015-2016 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa Ansprüche eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers

Der Begriff des "aktiven Beschäftigungsverhältnisses" in § 3 Abs. 2 TV zur Vergütungsrunde 2015-2016 für das Kabinenpersonal der DLH erfasst auch das Arbeitsverhältnis eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers

Tenor

Soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 1.258,33 € brutto zuzüglich Zinsen zu zahlen, wird ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016, 7 Ca 3580/16, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Kabine (DLH) § 3 Abs. 2 TV Vergütungsrunde 2015-2016;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beschäftigung des Klägers als Flugbegleiter mit der Zusatzfunktion Purser, um Zahlung von Purserzulage und erhöhter Schichtzulage sowie über die Höhe einer Einmalzahlung für das Jahr 2015. Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 104 bis 107R d.A.) Bezug genommen. Dies gilt mit folgenden Ergänzungen: