LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.06.2017
10 Sa 1554/16
Normen:
BGB § 158 Abs. 1; BGB § 159; BGB § 160; BGB § 161; TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4071/16

Begriff des anderen Arbeitsverhältnisses i.S. von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfGWirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.06.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 1554/16

DRsp Nr. 2017/13864

Begriff des anderen Arbeitsverhältnisses i.S. von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung

1. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht verletzt, wenn der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags tätig wird, der Vertrag eine aufschiebende Bedingung vorsieht (hier Vorlage eines Führungszeugnisses) und der Bedingungseintritt erst Wochen später erfolgt. Ein schwebend unwirksamer Arbeitsvertrag ist kein "anderes Arbeitsverhältnis" i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.2. Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung hält jedenfalls dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand, wenn der Arbeitnehmer auf ihren Eintritt maßgeblichen Einfluss hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 - 4 Ca 4071/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1; BGB § 159; BGB § 160; BGB § 161; TzBfG § 14 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Befristungskontrollklage über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses und um einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.