BAG - Urteil vom 05.06.2014
2 AZR 418/13
Normen:
Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer (Arbeiter) (TV-Westfalen vom 23. Mai 1974 i.d.F. vom 5. Mai 1980) § 2 Nr. 1, 2; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 3; AGG § 10 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 9
BB 2015, 115
EzA-SD 2015, 15
NZA 2015, 832
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1169/12
ArbG Osnabrück, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 156/12

Begriff des anderen sachlich begründeten Falls i.S. von § 2 Nr. 2 S. 1 lit. b TV-WestfalenWirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines nach dem Tarifvertrag an sich unkündbaren Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 418/13

DRsp Nr. 2014/18594

Begriff des anderen sachlich begründeten Falls i.S. von § 2 Nr. 2 S. 1 lit. b TV-Westfalen Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines nach dem Tarifvertrag an sich unkündbaren Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Die Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a TV-Westfalen, nach der - in Abweichung von dem in § 2 Nr. 1 Satz 1 des Tarifvertrags geregelten besonderen Kündigungsschutz älterer und langjährig beschäftigter Arbeitnehmer - bei Stilllegung wesentlicher Betriebsteile eine ordentliche Kündigung zulässig ist, sofern der Betriebsrat nicht widerspricht, verlangt nicht, dass der zu kündigende Arbeitnehmer dem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet ist. Sie steht der Einbeziehung vergleichbarer, außerhalb des fraglichen Betriebsteils eingesetzter Arbeitnehmer in eine Sozialauswahl selbst dann nicht entgegen, wenn diese Mitarbeiter ihrerseits dem grundsätzlich besonders geschützten Personenkreis angehören.