LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2015
7 Sa 387/15
Normen:
BGB § 611; AÜG § 9; AÜG § 10;
Fundstellen:
BB 2016, 756
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 8951/14

Begriff des Arbeitnehmerentleihers bei Kettenleihe

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 387/15

DRsp Nr. 2016/5813

Begriff des Arbeitnehmerentleihers bei Kettenleihe

Kommt es zur Zwischenschaltung Dritter und damit zu einer sogenannten "Kettenleihe", so ist als Entleiher allein derjenige anzusehen, bei dem der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt wird. Denn nur dieser übt für den konkreten Einsatz das ihm übertragene arbeitsbezogene Weisungsrecht aus.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Februar 2015 - 54 Ca 8951/14 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses seit dem 01. September 2006 richtet.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Hinsichtlich des Schlussurteils wird die Revision für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; AÜG § 9; AÜG § 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach Maßgabe der §§ 9, 10 AÜG seit dem 01.09.2006 ein Arbeitsverhältnis besteht.