LAG Berlin - Beschluss vom 16.10.1985
2 Ta 97/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 460/84

Begriff des Arbeitsentgelts bei Streitwertfestsetzung für Bestandsstreitigkeiten

LAG Berlin, Beschluss vom 16.10.1985 - Aktenzeichen 2 Ta 97/85

DRsp Nr. 2002/15744

Begriff des "Arbeitsentgelts" bei Streitwertfestsetzung für Bestandsstreitigkeiten

»1. Ist der Streitwert für eine Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. festzusetzen, bleibt bei der Berechnung des "Arbeitsentgelts" ein 13. Monatsgehalt unberücksichtigt, wenn diese Sonderzuwendung - auch nur teilweise - Gratifikationscharakter trägt. 2. Welche Kriterien hierfür maßgebend sind, ist anhand der tariflichen oder einzelvertraglichen Ausgestaltung des Anspruchs auf ein 13. Monatsgehalt im Einzelfall zu beurteilen.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 25 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig, jedoch unbegründet.

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