ArbG Berlin, vom 07.08.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 460/84
Begriff des Arbeitsentgelts bei Streitwertfestsetzung für Bestandsstreitigkeiten
LAG Berlin, Beschluss vom 16.10.1985 - Aktenzeichen 2 Ta 97/85
DRsp Nr. 2002/15744
Begriff des "Arbeitsentgelts" bei Streitwertfestsetzung für Bestandsstreitigkeiten
»1. Ist der Streitwert für eine Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. festzusetzen, bleibt bei der Berechnung des "Arbeitsentgelts" ein 13. Monatsgehalt unberücksichtigt, wenn diese Sonderzuwendung - auch nur teilweise - Gratifikationscharakter trägt.2. Welche Kriterien hierfür maßgebend sind, ist anhand der tariflichen oder einzelvertraglichen Ausgestaltung des Anspruchs auf ein 13. Monatsgehalt im Einzelfall zu beurteilen.«