Die Beschwerden des Beklagten und seiner Streitgehilfin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2003 werden zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, ist nach den tatsächlichen Feststellungen aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte und seine Streitgehilfin haben nicht gerügt, das Berufungsgericht habe ermessensfehlerhaft dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben, seine Rechte gegen den Bescheid der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft oder eine andere Berufsgenossenschaft wahrzunehmen (§§
Der Beklagte und seine Streitgehilfin tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO); die Streitgehilfin des Beklagten und der Beklagte tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert: 230.081,35 EURO
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