BGH - Beschluß vom 03.02.2004
VI ZR 191/03
Normen:
RVO §§ 638 639 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Begriff des Arbeitsunfalls; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 03.02.2004 - Aktenzeichen VI ZR 191/03

DRsp Nr. 2004/2192

Begriff des Arbeitsunfalls; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

RVO §§ 638 639 ;

Gründe:

Die Beschwerden des Beklagten und seiner Streitgehilfin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2003 werden zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, ist nach den tatsächlichen Feststellungen aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte und seine Streitgehilfin haben nicht gerügt, das Berufungsgericht habe ermessensfehlerhaft dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben, seine Rechte gegen den Bescheid der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft oder eine andere Berufsgenossenschaft wahrzunehmen (§§ 638, 639 RVO, § 148 ZPO; vgl. BGHZ 129, 195, 202 f.).

Der Beklagte und seine Streitgehilfin tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO); die Streitgehilfin des Beklagten und der Beklagte tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Streitwert: 230.081,35 EURO

Vorinstanz: OLG München,