LAG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2018
7 Sa 206/18
Normen:
BGB § 613a Abs. 4; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 932/17

Begriff des Betriebes im Sinne von § 613a BGBZusammenfassung mehrerer aufgrund überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft gemeinschaftlich verwalteter Arztpraxen zu einem Betrieb im Sinne des § 613a BGBRechts und des Wechsels des Betreibers einer einzelnen Praxis

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 206/18

DRsp Nr. 2019/5921

Begriff des Betriebes im Sinne von § 613a BGB Zusammenfassung mehrerer aufgrund überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft gemeinschaftlich verwalteter Arztpraxen zu einem Betrieb im Sinne des § 613a BGB Rechts und des Wechsels des Betreibers einer einzelnen Praxis

Werden unterschiedliche Arztpraxen aufgrund einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, koordiniert und organisiert, bilden sie einen Betrieb im Sinne des § 613 a BGB. Wird die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft aufgelöst, führt dies zu einer Stilllegung des bisherigen Betriebs. Werden Praxen lediglich einzeln durch einen der bereits tätigen Ärzte oder eine neue überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft fortgeführt, liegt darin kein (Teil-)Betriebsübergang.

I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 03.05.2018 wird abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.11.2017 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern darüber hinaus bis 30.06.2018 zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/3, die Klägerin trägt 2/3.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: