BAG - Beschluß vom 28.06.1995
7 ABR 59/94
Normen:
BetrVG (1972) § 4 S. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972
BB 1996, 113
DB 1996, 687
EzA § 4 BetrVG 1972 Nr. 7
NZA 1996, 276
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 26. April 1994 Essen - 2 BV 8/94 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 30. September 1994 Düsseldorf - 15 TaBV 63/94 -,

Begriff des Betriebsteils

BAG, Beschluß vom 28.06.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 59/94

DRsp Nr. 1996/3612

Begriff des Betriebsteils

»Nicht jede räumlich oder organisatorisch abgrenzbare Arbeitsstätte ist ein Betriebsteil im Sinne des § 4 S. 1 BetrVG. Erforderlich ist zumindest das Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 4 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob sich am Standort E der beteiligten Arbeitgeberin noch ein als selbständiger Betrieb geltender Betriebsteil befindet.

Die Arbeitgeberin hat ihren Sitz in F. Sie unterhielt in E eine Vertriebsfunktionen wahrnehmende technische Geschäftsstelle, einen dem Kundendienst zuzurechnenden Servicestützpunkt und einen Montagestützpunkt. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer haben seit mindestens 30 Jahren einen Betriebsrat gewählt.

Im Wege einer Organisationsänderung verlegte die Arbeitgeberin den Innendienst des Montagestützpunktes E, den Innendienst der technischen Geschäftsstelle und den Innendienst des Servicestützpunktes nach H. Den Innendienstmitarbeitern wurde H als Dienstsitz zugewiesen. Die Monteure der Montageleitstelle und andere Außendienstmitarbeiter wurden von der Arbeitgeberin personalführungsmäßig der Hauptverwaltung in F zugeordnet. Ihr Einsatz wird von sog. Montageinspektoren von H aus gesteuert.