LAG Thüringen - Urteil vom 18.06.2014
6 Sa 130/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1925/12

Begriff des Betriebsteilübergangs

LAG Thüringen, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 130/13

DRsp Nr. 2017/3346

Begriff des Betriebsteilübergangs

Zur Frage, ob die nur vorübergehende Weiternutzung einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge und Emigranten ein Betriebs(teil)übergang darstellen kann.

Wird eine Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge und jüdische Emigranten von einem neuen Betreiber unter Übernahme sämtlicher materieller Betriebsmittel wie Gebäude, Mobiliar und Büroausstattung übernommen und weiter genutzt und somit praktisch unverändert fortbetrieben, so liegt ein Betriebs-(Teil)Übergang i.S. von § 613a Abs. 1 BGB vor.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 21.02.2013 - 2 Ca 1925/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Hintergrund ist die Frage, ob hinsichtlich der Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge und jüdische Emigranten, in welchem der Kläger beschäftigt war, ein Betriebsübergang auf den Beklagten vorliegt.