LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2016
14 Sa 274/16
Normen:
BGB § 613a; Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001;
Fundstellen:
AUR 2016, 521
DStR 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1380/15

Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 274/16

DRsp Nr. 2016/18059

Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von "§ 613a Abs. 1 BGB "

1. Beim Möbeleinzelhandel handelt es sich nicht um einen "betriebsmittelarmen" Betrieb. Dieser wird geprägt durch den Kundenkreis, welcher durch die Geschäftslage, die Betriebsform sowie durch ein bestimmtes Warensortiment bestimmt wird.2. Ein Betrieb oder ein Betriebsteil kann auch von einer Mehrheit von Erwerbern übernommen werden.3. Für die Annahme eines Betriebsübergangs ist es nicht entscheidend, ob die Erwerber den Betrieb oder Betriebsteil als gemeinsamen Betrieb oder lediglich im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit führen, soweit die vorhandenen funktionellen Verknüpfungen zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werden und es den Erwerbern derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.03.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a; Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte zu 4. und Berufungsklägerin übergegangen ist sowie über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.