BAG - Urteil vom 10.05.2012
8 AZR 434/11
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; SächsBRKG § 31; SächsBRKG § 54; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2304
EzA-SD 2012, 11
NZA 2012, 1161
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 333/10
ArbG Leipzig, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2976/09

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 BGB; Annahme eines Betriebsübergangs bei Übernahme des Rettungsdienstes durch einen Träger öffentlicher Verwaltung

BAG, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 434/11

DRsp Nr. 2012/16905

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 BGB; Annahme eines Betriebsübergangs bei Übernahme des Rettungsdienstes durch einen Träger öffentlicher Verwaltung

Orientierungssätze: 1. Rettungsdienste nehmen eine im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Dies steht der Annahme eines Betriebsübergangs grundsätzlich nicht entgegen. § 613a BGB findet auch Anwendung, wenn die öffentliche Hand einen privaten Betrieb übernimmt. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Aufgabenübertragung von einer privaten Hilfsorganisation als Leistungserbringerin auf eine andere durch den öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes. 2. Regelmäßig ist die Durchführung des Rettungsdienstes nicht hoheitlicher Art, da sie nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. 3. Bei Rettungsdiensten können die sächlichen Betriebsmittel, also die Rettungsfahrzeuge und die Rettungswachen identitätsprägend sein.