LAG Köln - Urteil vom 06.12.2018
7 Sa 267/18
Normen:
MiLoG § 1; BGB § 613 a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5231/17

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

LAG Köln, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 267/18

DRsp Nr. 2020/7001

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

Einzelfall zur Frage eines Betriebsübergangs und der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns.

Ein Betriebsübergang i.S. von § 613a BGB setzt voraus, dass der Übernehmer eine betriebliche organisatorische Einheit unter Wahrung der Betriebsidentität durch Rechtsgeschäft übernimmt und weiterführt. Darlegungs-und beweispflichtig ist insoweit der Arbeitnehmer, der sich auf einen Betriebsübergang beruft.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2018 in Sachen 14 Ca 5231/17 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.082,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 1; BGB § 613 a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.