LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2014
15 Sa 383/14
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 81/14

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 383/14

DRsp Nr. 2015/1737

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

Im Falle eines bloßen Gesellschafterwechsels ist die Richtlinie 2001/23/EG nicht einschlägig.

1. Liegt lediglich ein Gesellschafterwechsel vor, so handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang i.S. von § 613a BGB (BAG - 8 AZR 803/06 - 14.08.2007). 2. Ein "Unternehmensübergang" in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers wird von der Richtlinie 2001/23/EG nicht erfasst, auch wenn dort vom "Übergang von Unternehmen" die Rede ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 13.03.2014 - 1 Ca 81/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der TVöD auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden ist sowie über hieraus zu Gunsten der Klägerin resultierende Vergütungsdifferenzen.

Die Klägerin ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 27.09.1984 bei der Beklagten, die mit der Fachklinik Rhein/Ruhr in Essen-Kettwig eine große Rehabilitationsklinik betreibt, beschäftigt.

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 28, 29 d. A.) findet sich u. a. folgende Regelung:

§ 2

Tarifvertrag

1. 2.