LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2018
5 Sa 143/18
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1802/16

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 143/18

DRsp Nr. 2018/18026

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

1. Bei der Neuvergabe eines Dienstleistungsauftrags an einen Mitbewerber stellt die Funktionsnachfolge allein keinen Betriebsübergang gem. § 613a BGB dar. 2. Eine Massenentlassungsanzeige ist inhaltlich nicht fehlerhaft, wenn die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zahl derjenigen Arbeitsverhältnisse, die gekündigt werden sollen, angegeben wird. 3. Es handelt sich nicht um eine Entlassung i.S. von § 17 Abs. 1 KSchG, wenn wirksam befristete Arbeitsverhältnisse durch Zeitablauf enden.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. Oktober 2017, Az. 1 Ca 1802/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung und darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Die 1969 geborene, verheiratete Klägerin wurde ab 03.11.2008 von der G. Gebäudemanagement West GmbH & Co. KG als Reinigungskraft eingestellt und für Reinigungsarbeiten in Gebäuden der U. in Mainz eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis ging am 01.04.2012 auf die Beklagte zu 1) über. Im Unterrichtungsschreiben vom März 2012 heißt es auszugsweise:

1. 2. 3. 1. 2.