Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. Oktober 2017, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung und darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
Die 1969 geborene, verheiratete Klägerin wurde ab 03.11.2008 von der G. Gebäudemanagement West GmbH & Co. KG als Reinigungskraft eingestellt und für Reinigungsarbeiten in Gebäuden der U. in Mainz eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis ging am 01.04.2012 auf die Beklagte zu 1) über. Im Unterrichtungsschreiben vom März 2012 heißt es auszugsweise:
1. 2. 3. 1. 2.
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