LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2018
1 Sa 534/17
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2022/16

Begriff des Betriebsübernehmers im Sinne von § 613a Abs. 1 BGBDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Person des Betriebsübernehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 534/17

DRsp Nr. 2020/1264

Begriff des Betriebsübernehmers im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Person des Betriebsübernehmers

1. Steht fest, dass eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 613 Abs. 1 BGB rechtsgeschäftlich übertragen wurde, ist aber zweifelhaft, welche natürliche oder juristische Person Betriebsübernehmer ist, trifft die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich den Arbeitnehmer.2. Betriebsübernehmer ist die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 AZR 309/16).

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.017, Az.: 7 Ca 2022/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens streiten um Gehaltsansprüche des Zeitraums August 2013 bis einschließlich April 2014 und um Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2013 und 2014, jeweils nebst Zinsen.

Die Klägerin war ab dem 01.02.2012 zunächst bei der Z Hotelfinanz- und Investment GmbH Hotel Y als Kosmetikerin/Masseurin zu einem monatlichen Bruttogehalt von (zunächst) 1.800,-- EUR beschäftigt.