BGH - Urteil vom 09.03.2004
VI ZR 439/02
Normen:
BGB § 823 ; SGB VII § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 941
DAR 2004, 342
MDR 2004, 938
NJW-RR 2004, 883
NZA 2004, 1165
NZS 2005, 161
VRS 106, 432
VersR 2004, 788
zfs 2004, 312
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Fulda,

Begriff des Betriebsweges

BGH, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen VI ZR 439/02

DRsp Nr. 2004/6128

Begriff des Betriebsweges

»Nimmt ein Arbeitnehmer die Möglichkeit in Anspruch, mit einem Arbeitskollegen, der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Material vom Betriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportiert, mitzufahren, so handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.«

Normenkette:

BGB § 823 ; SGB VII § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall, den er als Auszubildender der Beklagten zu 2 in einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten betriebseigenen Fahrzeug, das von einem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde, auf dem morgendlichen Weg zu einem auswärtigen Einsatzort erlitten hat. Dort sollten sie auf einer Baustelle einen Kundenauftrag ausführen.