Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der mit einem Stammkapital von 50.000, -- DM ausgestatteten S. GmbH Produktions- und Vertriebs-Gesellschaft für EDV-Peripherie (im folgenden: S. GmbH). Er ist außerdem Gesellschafter und Geschäftsführer der S. Gesellschaft für Datentechnik GmbH; von deren Stammkapital, das 350.000, -- DM beträgt, halten der Beklagte 200.000, -- DM und seine Ehefrau 100.000, -- DM. Ferner ist der Beklagte Geschäftsführer einer Gesellschaft namens E. BV und Generaldirektor einer weiteren Gesellschaft mit dem Namen E. S.A.
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