I. Die Klägerin hat den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf Zahlung von 799.485 DM mit Zinsen sowie auf Rechnungslegung und "Herausgabe weiterer Beträge" nach der Auskunfterteilung in Anspruch genommen. Ihre Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 28. April 1989, der an diesem Tag beim Bundesgerichtshof einging, hat sie Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das ihr zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 28. März 1989 zugestellte Berufungsurteil beantragt. Der Senat hat den Antrag durch Beschluß vom 14. Juni 1989 abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen fehlen. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 22. Juni 1989 hat die Klägerin am 6. Juli 1989 Revision eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gebeten.
II. Dem Wiedereinsetzungsgesuch kann nicht stattgegeben werden. Denn die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Revisionsfrist gehindert, § 233 ZPO.
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