BAG - Urteil vom 05.09.2012
4 AZR 584/10
Normen:
ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; Gehaltstarifvertrag (vom 22. Juli 2008) im Einzelhandel Rheinland-Pfalz § 3 Gehaltsgruppe III;
Fundstellen:
AP Einzelhandel Nr. 100
AuR 2012, 497
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 729/09
ArbG Koblenz, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 641/09

Begriff des Lebensmittel-Supermarkts im Sinne des Gehalts-Tarifvertrags im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz

BAG, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 584/10

DRsp Nr. 2012/21163

Begriff des Lebensmittel-Supermarkts im Sinne des Gehalts-Tarifvertrags im Einzelhandel in Rheinland-Pfalz

Orientierungssätze: 1. Für die Auslegung des Tarifmerkmales "Lebensmittel-Supermarkt" iSd. Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV ist, weil die Tarifvertragsparteien von einer eigenständigen Definition abgesehen haben, ein branchenspezifisches Verständnis maßgebend, welches den Anschauungen der beteiligten Berufskreise und dem Handelsbrauch entspricht. 2. Kennzeichnendes Merkmal eines Lebensmittel-Supermarkts im Tarifsinne ist neben einer Verkaufsfläche von mindestens 400 qm, auf der Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Frischwaren und sog. problemlose Waren anderer Branchen überwiegend in Selbstbedienung angeboten werden, dass der Betrieb über ein sog. Vollsortiment von durchschnittlich mehr als 7.000 Artikel verfügt.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. April 2010 - 9 Sa 729/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; Gehaltstarifvertrag (vom 22. Juli 2008) im Einzelhandel Rheinland-Pfalz § 3 Gehaltsgruppe III;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über deren zutreffende Eingruppierung.