I. Im Streit war die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten für die Zeit vom 21. Januar bis 12. September 2000, die die Klägerin wegen der Aufnahme und Betreuung des im Jahre 2000 verstorbenen Hilfesuchenden P. A. in ihrer Senioreneinrichtung nach §
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung folge aus §
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