LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.2016
9 Sa 715/16
Normen:
Tarifvertrag für das Bäckereihandwerk NRW § 2 Abs. 1 EFZG;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 363/16

Begriff des lohnzahlungspflichtigen Wochen-Feiertages im Sinne des Tarifvertrages für das Bäckereihandwerk NRW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 715/16

DRsp Nr. 2017/1093

Begriff des "lohnzahlungspflichtigen Wochen-Feiertages" im Sinne des Tarifvertrages für das Bäckereihandwerk NRW

Bei einem "Wochen-Feiertag" handelt es sich um einen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, also gerade nicht auf einen Sonntag, sondern der im Zeitraum Montag - Samstag liegt. Es handelt sich um den Gegenbegriff zum Sonntag. Daran ändert auch die Verwendung eines Begriffs "lohnzahlungspflichtig" nichts. Denn dieser Begriff ist für die Ermittlung des Gehaltes des "Wochen-Feiertags" ohne Belang. Eine Tarifauskunft ist für eine streitige Auslegungsfrage nur einzuholen, wenn Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung führen. Auskünfte einer Tarifvertragspartei, die auf die Beantwortung einer prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sind, sind keine "Tarifauskunft", weil damit nur eine Rechtsfrage beantwortet wird. Im Rahmen des § 2 Abs. 1 EFZG ist allgemein anerkannt, dass der gesetzliche Feiertag die allgemeine Ursache für den Arbeitsausfall sein muss. Eine dienstplanmäßige Freistellung des Unternehmers am Feiertag schließt dessen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung für den Feiertag aus. Das gilt freilich aber nur dann, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist.

Tenor

1. 2. 3. 4.