LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2016
4 Sa 1428/15
Normen:
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA);
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2182/15

Begriff des Monats der Höhergruppierung im Sinne von § 19 Abs. 7 Satz 4 TV-BA

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 1428/15

DRsp Nr. 2016/19179

Begriff des "Monats der Höhergruppierung" im Sinne von § 19 Abs. 7 Satz 4 TV-BA

1. Gemäß § 19 Abs. 7 Satz 4 TV-BA ist eine Veränderung der Entwicklungsstufe in der bisherigen Tätigkeitsebene "im Monat der Höhergruppierung" zu berücksichtigen. Damit ist der Kalendermonat gemeint.2. Dies gilt ebenso für die Regelung in Ziffer 35 der Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 19 Abs. 7 TV-BA.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.11.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA);

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 11.03.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der "Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit" (nachfolgend: TV-BA) vom 28.03.2006 in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

Im TV-BA in der Fassung des 14. Änderungstarifvertrags vom 11.07.2014 heißt es in Abschnitt III (Eingruppierung, Gehalt und sonstige Leistungen) auszugsweise:

§ 18 Entwicklungsstufen