Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.11.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 11.03.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der "Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit" (nachfolgend: TV-BA) vom 28.03.2006 in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.
Im TV-BA in der Fassung des 14. Änderungstarifvertrags vom 11.07.2014 heißt es in Abschnitt III (Eingruppierung, Gehalt und sonstige Leistungen) auszugsweise:
§ 18 Entwicklungsstufen
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