LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2003
11 Sa 1464/02
Normen:
BGB § 615 Satz 3 (n.F.) ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 301
Vorinstanzen:
ArbG Essen - 4 (3) Ca 2245/02 - 02.10.2002,

Begriff des Risikos des Arbeitsausfalls in § 615 Satz 3 BGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 36 a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 1464/02

DRsp Nr. 2003/10516

Begriff des Risikos des Arbeitsausfalls in § 615 Satz 3 BGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 36 a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138)

»1. Mit dem Risiko des Arbeitsausfalls in § 615 Satz 3 BGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 36 a des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) ist, wie die amtliche Überschrift zeigt, das Betriebsrisiko gemeint. 2. Im Rahmen der Abgrenzung gegenüber denjenigen Umständen, die nicht im betrieblichen Bereich liegen und damit nicht gemäß § 615 Satz 3 BGB zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts führen, kann auf die bisherige Rechtsprechung zur Betriebsrisikolehre zurückgegriffen werden. 3. Danach werden von § 615 Satz 3 BGB alle betriebsinternen Störungen erfasst, die auf ein Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes zurückzuführen sind, aber auch von außen auf die Betriebsmittel einwirkende Umstände, die sich für den Arbeitgeber als Fälle höherer Gewalt darstellen, sowie die Einstellung des Betriebes im Anschluss an eine behördliche Anordnung. Hierzu gehört nicht der Beschluss des Sportausschusses einer Stadt, die Sportplätze in der Zeit vom 24.12. bis zum 01.01. des Folgejahres zu schließen mit der Konsequenz, dass die Arbeitsleistung der dort beschäftigten Platzwarte unmöglich wird.«

Normenkette:

BGB § 615 Satz 3 (n.F.) ;