BAG - Urteil vom 27.09.2012
2 AZR 811/11
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N) § 3 Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2013, 1676
NZA 2013, 527
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 592/11
ArbG Berlin, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 15552/10

Begriff des Vertrauensarztes i.S. von § 3 Abs. 4 TV-N; Verhaltensbedingte Kündigung wegen unterbliebener Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Feststellung seiner Betriebsdiensttauglichkeit

BAG, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 811/11

DRsp Nr. 2013/4553

Begriff des Vertrauensarztes i.S. von § 3 Abs. 4 TV-N; Verhaltensbedingte Kündigung wegen unterbliebener Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Feststellung seiner Betriebsdiensttauglichkeit

Orientierungssätze: 1. Der Verstoß gegen eine tarifvertraglich geregelte Pflicht des Arbeitnehmers, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, kann je nach den Umständen geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen. Hierbei kann von Bedeutung sein, ob sich der Arbeitnehmer in einem entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Mitwirkungspflichten befand. 2. Als Vertrauensarzt iSv. § 3 Abs. 4 TV-N kann der Arbeitgeber einen Arzt seines Vertrauens für die Untersuchung bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - zumindest in größeren Unternehmen und Behörden - um einen solchen Arzt oder ärztlichen Dienst handelt, der vom Arbeitgeber allgemein für derartige Begutachtungsaufgaben bestellt ist.