BVerwG - Urteil vom 16.05.1990
5 C 9.87
Normen:
BAföG § 7 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 28.02.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VG 1121/84
OVG Hamburg, vom 21.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen V 35/86

Begriff des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG - Parkstudium

BVerwG, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen 5 C 9.87

DRsp Nr. 2005/17126

Begriff des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG - Parkstudium

1. Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. 2. Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium ist.