BAG - Urteil vom 29.04.2015
7 AZR 519/13
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 2; WissZeitVG § 2 Abs. 4 S. 1; WissZeitVG § 3; WissZeitVG § 6; HRG (in der bis zum 17. April 2004 geltenden Fassung) § 57b Abs. 3 S. 1; GG Art. 5 Abs. 3; NHG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. h; NHG § 32; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1-2; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 S. 1-2; KSchG § 7 Hs. 1; ZPO § 563 Abs. 3;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 1 Nr. 2
AUR 2015, 416
BB 2015, 2291
DB 2015, 2338
EzA-SD 2015, 3
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 856/12
ArbG Hannover - 6 Ca 30/12 Ö - 31.05.2012,

Begriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG

BAG, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 519/13

DRsp Nr. 2015/15533

Begriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Zum "wissenschaftlichen Personal" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zählen. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen.