LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2005
5 Sa 177/05
Normen:
ZPO § 286 § 294 Abs. 1 § 920 Abs. 2 § 935 § 940 ; ArbGG § 62 Abs. 2, 64 Abs. 7 ; BBiG § 8 Abs. 2 § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ga 15/04

Begründete einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung als Auszubildender

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 177/05

DRsp Nr. 2005/11946

Begründete einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung als Auszubildender

1. Bei der Glaubhaftmachung im Sinne der §§ 294 Abs. 1 und § 920 Abs. 2 ZPO muss im Vergleich zu § 286 ZPO nur ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit vermittelt werden.2. Besteht die Abschlussprüfung (auch) aus einem technischen oder praktischen Prüfungsteil, ist es notwendig, dass der Auszubildende bis zu diesem Teil der Prüfung weiter praktisch ausgebildet wird, ihm also entsprechende praktische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.3. Ist die praktische Berufsausbildung seit mehr als neun Monaten unterbrochen, kann dem Verfügungsklager mit Rücksicht darauf, dass er sich in absehbarer Zeit der praktischen Prüfung stellen muss, ein berechtigtes Interesse daran, nunmehr noch tatsächlich praktisch ausgebildet zu werden, nicht abgesprochen werden.

Normenkette:

ZPO § 286 § 294 Abs. 1 § 920 Abs. 2 § 935 § 940 ; ArbGG § 62 Abs. 2, 64 Abs. 7 ; BBiG § 8 Abs. 2 § 14 ;

Tatbestand:

Der am 09.09.1984 geborene Verfügungskläger ist in der Zeit vom 01.09.2004 bis zum 16.09./17.09.2004 in dem Baumschulbetrieb des Verfügungsbeklagten erschienen und hat dort verschiedene Tätigkeiten verrichtet, - wie z.B. Pflanzen gewässert und Setzlinge geschnitten. In der zweiten Septemberwoche 2004 (37. Kalenderwoche 2004) hat der Verfügungskläger die Berufsbildende Schule besucht.