LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.06.2005
11 Sa 805/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ; TVG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 6 Ca 395/04 - 21.05.2004,

Begründete Lohnklage bei einzelvertraglicher Bezugnahme auf einschlägige Tarifverträge - Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 805/04

DRsp Nr. 2005/13052

Begründete Lohnklage bei einzelvertraglicher Bezugnahme auf einschlägige Tarifverträge - Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme

1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist grundsätzlich möglich; diese muss aber insoweit bestimmt sein, als erkennbar ist, ob überhaupt, auf welchen Tarifvertrag und auf welche Bestimmungen des Tarifvertrages verwiesen werden soll, was gegebenenfalls im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln ist.2. Enthält der Arbeitsvertrag bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein branchenfremder Tarifvertrag in Bezug genommen werden soll und ist schon gar nicht ersichtlich, welcher Tarifvertrag dies sein könnte, gilt die Vermutung, dass im Zweifel eine Bezugnahme auf die Tarifverträge erfolgt, die gelten würden, wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden wären (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).3. Eine statische Verweisung bedarf einer ausdrücklichen Klarstellung; im Zweifel gelten die Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung (dynamische Verweisung).