LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2005
8 Sa 22/05
Normen:
TV Kapitalkontenplan § 2 ; Versorgungsordnung Ziff. 10.8.1.3; MTV § 31 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 82/04 - 17.11.2004,

Begründeter Anspruch auf Rückzahlung von Erhöhungsrente - Ausschlussfristen bei Leistungen der betrieblichen Alterversorgung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 22/05

DRsp Nr. 2005/11944

Begründeter Anspruch auf Rückzahlung von Erhöhungsrente - Ausschlussfristen bei Leistungen der betrieblichen Alterversorgung

1. Leistungen der betrieblichen Alterversorgung unterliegen nur dann tariflichen Ausschlussfristen, wenn sich dies eindeutig und unmissverständlich aus dem Tarifvertrag ergibt.2. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Versorgungsansprüche keinen verbindlichen Ausschussfristen unterwerfen; das gilt nicht nur für das Stammrecht, das kein Fälligkeitszeitpunkt kennt, sondern auch für monatlich fällig werdende Rentenansprüche.

Normenkette:

TV Kapitalkontenplan § 2 ; Versorgungsordnung Ziff. 10.8.1.3; MTV § 31 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Arbeitnehmers zur Rückzahlung von erhaltenen Erhöhungsrenten nach § 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung bei der D T AG (TV Kapitalkontenplan) i. V. m. der Versorgungsordnung wegen nachträglich für den gleichen Zahlungszeitraum gezahlter gesetzlicher Renten.

Ziffer 10.8.1.3. der vorgelegten Versorgungsordnung lautet:

Gezahlte Erhöhungsrenten sind in dem Umfang zurückzuzahlen, in dem nachträglich für den Zahlungszeitraum gesetzliche Renten gezahlt werden.