Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Arbeitnehmers zur Rückzahlung von erhaltenen Erhöhungsrenten nach § 2 des Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung bei der D T AG (TV Kapitalkontenplan) i. V. m. der Versorgungsordnung wegen nachträglich für den gleichen Zahlungszeitraum gezahlter gesetzlicher Renten.
Ziffer 10.8.1.3. der vorgelegten Versorgungsordnung lautet:
Gezahlte Erhöhungsrenten sind in dem Umfang zurückzuzahlen, in dem nachträglich für den Zahlungszeitraum gesetzliche Renten gezahlt werden.
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