LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2005
9 Sa 787/04
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 Ca 3858/02 - 14.07.2004,

Begründetes Teilzeitverlangen für Laborarbeitsplatz ohne Beschränkung auf bestimmte Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 787/04

DRsp Nr. 2005/9531

Begründetes Teilzeitverlangen für Laborarbeitsplatz ohne Beschränkung auf bestimmte Arbeitszeit

1. Der Arbeitgeber kann das Änderungsgebot des Arbeitnehmers nur einheitlich annehmen oder ablehnen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abhängig machen will; für die gerichtliche Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung des Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG ist regelmäßig auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung erklärt hat.2. Hat die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitverlangens die Verringerung der Arbeitszeit nicht von einer Verteilung der Arbeitszeit (auf die Vormittage von montags bis freitags) abhängig gemacht sondern im Gegenteil ausdrücklich angeboten, die Arbeitsleistung an zwei zusammenhängenden vollen Arbeitstagen zu erbringen, ist die Arbeitgeberin zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gezwungen, das Teilzeitverlangen wegen einer Verteilung der Arbeitszeit, die zu einer geringeren Auslastung der teuren Laborarbeitsplätze führt, abzulehnen; sie hatte vielmehr ohne weiteres die Möglichkeit, dem Teilzeitverlangen nachzukommen und gleichzeitig für eine ganztägige Auslastung der Laborarbeitsplätze zu sorgen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand: