LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.10.2023
L 6 SB 2273/23
Normen:
SGG § 105 Abs. 1 S. 3; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 125; SGG § 133 S. 2; SGG § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 03.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 2016/21

Begründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen einer Nichtentscheidung bei verkündeten UrteilenFehlende Namensnennung des entscheidenden Berufsrichters

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen L 6 SB 2273/23

DRsp Nr. 2023/13430

Begründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen einer Nichtentscheidung bei verkündeten Urteilen Fehlende Namensnennung des entscheidenden Berufsrichters

1. Bei verkündeten Urteilen liegt eine Nichtentscheidung nicht schon deshalb vor, weil am Ende des elektronischen Dokuments keine erneute Namensnennung erfolgt ist.2. Eine Nichtentscheidung ist hingegen dann gegeben, wenn bei einem Gerichtsbescheid weder im Rubrum noch am Ende des elektronischen Dokuments der Name des entscheidenden Berufsrichters aufgeführt ist, eine zweifelsfreie Zuordnung der Signatur damit nicht möglich ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass es sich bei dem als Gerichtsbescheid bezeichneten Schriftstück des Sozialgerichts Ulm vom 3. Juli 2023 - S 3 SB 2016/21 - nicht um einen wie ein Urteil wirkenden Gerichtsbescheid im Sinne der §§ 105 Abs. 1 und 4, 125 Sozialgerichtsgesetz handelt.

Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren L 6 SB 2273/23 hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 1 S. 3; SGG § 105 Abs. 2 S. 1; SGG § 125; SGG § 133 S. 2; SGG § 134 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Entzug des Grades der Behinderung (GdB) von 50 aufgrund eingetretener Heilungsbewährung.