LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2014
3 Sa 298/14
Normen:
BGB § 362; BGB § 371; BGB § 779; ZPO § 767; ZPO § 794;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2179/13

Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage nach vollständiger Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 298/14

DRsp Nr. 2015/3783

Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage nach vollständiger Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.04.2014, AZ.: 2 Ca 2178/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; BGB § 371; BGB § 779; ZPO § 767; ZPO § 794;

Tatbestand

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Vollstreckungsgegenklage sowie die Herausgabe eines Vollstreckungstitels.

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben im Verfahren 2 Ca 115/13 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt abgeschlossen:

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 03.04.2013 mit Ablauf des 31.08.2013.

2. Der Kläger wird ab 17.04.2013 bis zum oben genannten Beendigungszeitpunkt bezahlt und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche sowie eventuelle Überstundenguthaben von der Arbeitsleistung freigestellt.

3. Die Beklagte zahlt in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 6.000,-- EUR brutto an den Kläger. Die Abfindung wird fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie gilt bereits jetzt als entstanden und ist damit vererblich.

1. 2.