OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2018
12 B 253/18
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 2981/17

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtschutzes bzgl. der Einschränkung einer Betriebserlaubnis zur Betreuung von mehr als drei Kindern in einer Betreuungseinrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 12 B 253/18

DRsp Nr. 2018/15911

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtschutzes bzgl. der Einschränkung einer Betriebserlaubnis zur Betreuung von mehr als drei Kindern in einer Betreuungseinrichtung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.