OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2018
6 A 1303/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; LBG NRW § 14 Abs. 3; LBG NRW § 14 Abs. 10 S. 1 Nr. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 9431/16

Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Übernahme des Antragsstellers in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze; Anforderungen an die Darlegung einer Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelung zur Einstellungshöchstaltersgrenze

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 6 A 1303/17

DRsp Nr. 2018/15760

Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Übernahme des Antragsstellers in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze; Anforderungen an die Darlegung einer Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelung zur Einstellungshöchstaltersgrenze

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; LBG NRW § 14 Abs. 3; LBG NRW § 14 Abs. 10 S. 1 Nr. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die rechtlich nicht zu beanstandende Einstellungshöchstaltersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW überschreite.