OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2018
6 A 1189/17
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; HG NRW § 39a; AGG § 10 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 7972/15

Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Übernahme des Antragsstellers in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2018 - Aktenzeichen 6 A 1189/17

DRsp Nr. 2018/15888

Begründetheit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Übernahme des Antragsstellers in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; HG NRW § 39a; AGG § 10 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 39a HG NRW überschreite.