LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.11.2016
1 TaBV 1310/16
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; ArbGG 100 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 8417/16

Begründetheit eines Antrags des Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans wegen der Einführung von Werkvertragsarbeitsplätzen generell sowie der stetigen Umwandlung von innerbetrieblichen Arbeitsplätzen in außerbetriebliche Werkvertragsarbeitsplätze .... Zurückweisung des Antrags auf Einrichtung einer Einigungsstelle mangels Betriebsänderung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen 1 TaBV 1310/16

DRsp Nr. 2017/2966

Begründetheit eines Antrags des Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans "wegen der Einführung von Werkvertragsarbeitsplätzen generell sowie der stetigen Umwandlung von innerbetrieblichen Arbeitsplätzen in außerbetriebliche Werkvertragsarbeitsplätze .... " Zurückweisung des Antrags auf Einrichtung einer Einigungsstelle mangels Betriebsänderung

Allein der Vortrag des Betriebsrats, es würden Mitarbeiter zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gedrängt, gibt keine Veranlassung, den Sachverhalt durch eine Einigungsstelle weiter aufzuklären.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.07.2016 - 20 BV 8417/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2; ArbGG 100 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2;

Gründe:

I.