LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.08.2017
11 Sa 1613/16
Normen:
TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3369/16

Begründetheit eines TeilzeitbegehrensBegriff der entgegenstehenden betrieblichen Gründe i.S. von § 8 TzBfG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1613/16

DRsp Nr. 2017/16282

Begründetheit eines Teilzeitbegehrens Begriff der entgegenstehenden betrieblichen Gründe i.S. von § 8 TzBfG

Mit der im Teilzeitantrag vorgesehenen freien Wählbarkeit der Freistellungsblöcke begehrt der Kläger ein Bestimmungsrecht über die Lage der Arbeitszeit, das eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitgebers in der Planung der Organisation der Arbeitsabläufe darstellt und damit entgegenstehende betriebliche Gründe iSd. § 8 TzBfG begründet. § 8 TzBfG lässt eine Arbeitszeitverteilung durch Vertrag oder aber durch Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers zu, nicht aber eine Arbeitszeitverteilung durch Bestimmung durch den Arbeitnehmer. Eine Abänderung von § 106 GewO, wonach der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer u.a. die Lage der Arbeitszeit bestimmt, wenn diese Arbeitsbedingung nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt ist, ist über § 8 TzBfG nicht möglich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers.

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