LAG München - Urteil vom 23.11.2016
8 Sa 338/16
Normen:
BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10339/15

Begründetheit eines Verlangens eines Arbeitnehmers auf Reduzierung und anderweitige Verteilung der Arbeitszeit; Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verringerung der geschuldeten Arbeitszeit

LAG München, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 338/16

DRsp Nr. 2017/3260

Begründetheit eines Verlangens eines Arbeitnehmers auf Reduzierung und anderweitige Verteilung der Arbeitszeit; Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verringerung der geschuldeten Arbeitszeit

Ein Anspruch eines Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG auf Zustimmung des Arbeitgebers zu einer von ihm verlangten Verringerung der Arbeitszeit besteht nicht, wenn die von dem Arbeitnehmer verlangte Arbeitszeit bereits aufgrund einer zuvor getroffenen "Teilzeitvereinbarung" feststeht und der Arbeitnehmer nur eine andere Verteilung der Arbeitszeit begehrt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.04.2016 - 5 Ca 10339/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit sowie zur Verteilung der danach verbleibenden Arbeitszeit.

Der 0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 31.07.1991 als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als Kapitän auf dem Flugzeugmuster A320 mit Stationierungsort E-Stadt. Das vom Kläger zuletzt bezogene Bruttomonatsgehalt betrug € 0000.