1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.04.2016 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit sowie zur Verteilung der danach verbleibenden Arbeitszeit.
Der 0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 31.07.1991 als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als Kapitän auf dem Flugzeugmuster A320 mit Stationierungsort E-Stadt. Das vom Kläger zuletzt bezogene Bruttomonatsgehalt betrug € 0000.
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