LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.09.2017
12 Sa 1106/16
Normen:
SoKaSiG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 894/15

Begründetheit von Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 1106/16

DRsp Nr. 2018/1258

Begründetheit von Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

Orientierungssätze: Unbegründete Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, mit welcher einer Beitragsklage nach dem VTV-Bau stattgegeben wurde. Anwendung des SokaSiG unter Bezugnahme auf 10 Ta 524/16 und 10 Sa 907/16. Ablehnung einer Änderung des Streitgegenstands bei Wechsel von Allgemeinverbindlichkeit + VTV Bau zu SokaSiG + VTV Bau.

1. Beruft sich der zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtete Träger während des laufenden Rechtstreits auf die Bestimmungen des SokaSiG, so stellt dies keine Änderung des Streitgegenstandes dar. 2. Das SokaSiG unterliegt trotz der geregelten Rückwirkung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. August 2016 - 8 Ca 894/15 - wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils der erkennenden Kammer vom 15. März 2017 zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten wie Gesamtschuldner zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten, welche auf die Säumnis des Klägers im Termin vom 15. März 2017 zurückgehen. Diese Kosten hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SoKaSiG;

Tatbestand