LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.01.2017
L 4 AS 674/16 NZB
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; RVG § 3 Abs. 2; SGB X § 63; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr. 2302;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 522/16

Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und Bezeichnung einer Divergenz zur Kostenfestsetzung einer Geschäftsgebühr

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.01.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 674/16 NZB

DRsp Nr. 2017/12227

Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und Bezeichnung einer Divergenz zur Kostenfestsetzung einer Geschäftsgebühr

1. Bei der Bestimmung der Rahmengebühren gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Der Kostenfestsetzung der Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) in einer bestimmten Höhe kommt daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. 2. Wegen der Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls liegt prinzipiell auch dann keine Divergenz zum Urteil des BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor, wenn das SG - unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblichen Umstände - für die Geschäftsgebühr die einfache Mindestgebühr in Ansatz bringt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., J., für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG § 3 Abs. 1; RVG § 3 Abs. 2; SGB X § 63; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr. 2302;

Gründe:

I.